Mitteilung des DOJ am 26.07.2022
Neue Paragraphen in der Gewerbeordnung (GewO): Einführung von Rohstoff-Gewerbelizenzen (§7a-b)!!
Sehr geehrte Bürger,
wie in den vergangenen Wochen diskutiert, haben wir den Handel, den Abbau, den Transport und die Verarbeitung von Rohstoffen rechtlich reguliert. Dies hat vor allem zwei Gründe:
1. Ist in der schon länger veröffentlichten Gewerbeordnung ein Gewerbe genau definiert:
§2 Definition eines Gewerbes
(1) Ein Gewerbe ist jede erlaubte wirtschaftliche selbständige Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf einen gewissen Zeitraum mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
In diesem Sinne könnten auch Tätigkeiten wie das Herstellen und Verkaufen von Schutzwesten, Tees oder Waffenteile als gewerbliche Tätigkeiten gefasst werden.
2. Ermittlungen legen nahe, dass der (legale) Abbau von Kokablättern seltener zur Teeherstellung als zur Koks-Produktion genutzt wird. Darüber hinaus sehen wir auch, dass viel des legal abgebauten Bauxits schlussendlich in den Waffen landet, die am Ende dazu genutzt werden, um anderen Menschen zu schaden, etc.
Die Probleme lösen wir nun mit der neu eingeführten Rohstoff-Gewerbelizenz, die für 15.000$ ab sofort im DoJ erwerbbar sein wird. Zum einen ist nun rechtlich genau definiert, ab wann das Handeln, Transportieren, Abbauen oder Verkaufen von Rohstoffen als gewerblich anzuerkennen ist, zum anderen wird diese Lizenz nur für Bürger erwerbbar sein, die gewisse Grundvoraussetzungen erfüllen. Somit können wir die Gefahr, dass die Güter am Ende in illegale Produktionskreisläufe gelangen, minimieren. Dementsprechend wird diese Lizenz nicht an Personen ausgestellt werden, die vor kurzem durch organisierte/gewerbsmäßige/schwere Verbrechen (vor allem Drogenhandel/Waffenhandel/schwerer Waffenbesitz, etc.) aufgefallen sind. Darüber hinaus kann diese Lizenz natürlich auch jederzeit entzogen werden, sollte dies aufgrund des Verhaltens/der kriminellen Aktivitäten der Person nötig sein.
Im Folgenden werden wir Ihnen die entsprechende Regelung stichpunktartig erläutern. Der genaue Gesetzestext wird dieser Mitteilung als Anhang beigefügt.
- Tägliche Freimenge pro Rohstoff (ohne Lizenz)*: 200kg
- Mit Rohstoff-Gewerbelizenz: unbegrenzt (eine Lizenz für alle Rohstoffe**)
Bußgeldkatalog (keine Haftstrafen)!
| Mitgeführte/gehandelte/verarbeitete Rohstoffmenge pro Tag (ohne Lizenz) in Kilogramm | Bußgeld |
| 0 - 200 | Nicht strafbar nach §7b GewO, aber interner Vermerk (zur Überprüfung der täglichen Freimenge) |
| 201 - 299 (entspricht 1 - 99 mehr als erlaubt) | 30.000 $ + Beschlagnahmung der überschüssigen Rohstoffe (Freimenge darf behalten werden) + Vermerk |
| ab 300 (entspricht ab 100 mehr als erlaubt) | 65.000 $ + Beschlagnahmung der überschüssigen Rohstoffe (Freimenge darf behalten werden) + Vermerk |
Darüber hinaus ist es den Exekutivbehörden gestattet, bei allgemeinen Verkehrskontrollen bei Fahrzeugen mit einer maximalen Laderaum-Kapazität von 200kg und mehr (insb. LKW), die Rohstoff-Gewerbelizenz zu überprüfen. Sollte keine Rohstoff-Gewerbelizenz vorzeigbar sein, darf der Laderaum kontrolliert werden.
Wir haben die Exekutivbehörden angewiesen, auch wenn das Gesetz schon veröffentlicht ist, Kontrollen durchzuführen aber Sanktionen erst ab Samstag, den 20.07. 14 Uhr zu verhängen. Bis dahin haben Sie genug Zeit, eine Lizenz zu beantragen.
*Muscheln/Weintrauben und Wein sind von der Lizenz ausgenommen und dürfen auch ohne Lizenz unbegrenzt genutzt werden
** Natürlich sind illegale Substanzen oder illegale Gegenstände weiterhin nicht verkehrsfähig!!
Wir möchten uns noch bei allen Bürgern bedanken, die im Parlament das Gesetz mit uns diskutiert haben. Wie Sie sehen, haben wir unseren ersten Entwurf (Freimenge von 80 kg pro Tag pro Rohstoff) aufgrund des Feedbacks merklich angepasst und zugunsten der Bürger die Muschel- und Weintraubengeschäfte von dieser Verordnung auch unangetastet gelassen. Uns geht es nicht darum, den kleinen Bürger zu schikanieren, sondern für Rechtssicherheit und die innere Sicherheit zu sorgen. Wir möchten auch nicht die ehrlichen Bürger bestrafen, die sich für den Eigenbedarf Tee pflücken oder Aluminium herstellen. Uns geht es vor allem darum, die Leichenberge, bestehend aus Drogentoten und Opfer schlimmster Gewaltverbrechen, in unserer Stadt zu dezimieren. Wir sind sicher, dass uns diese Maßnahme einen Schritt in die richtige Richtung bewegt und uns das alle was angehen sollte!
Bei allgemeinen Fragen und Anmerkungen zu dieser Verordnung oder dem zugehörigen Prozedere können Sie sich gerne jederzeit an Minister McCampbell, bei Bedarf auch gerne an Gov. Burns wenden!
Für ein lebenswertes und schönes Los Santos!
Ihr
i.A. Minister O. McCampbell
Beauftragter für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Anhang: Auszug aus der GewO vom 25.07.2022
§7a Rohstoff-Gewerbelizenz
(1) Der gewerbliche Abbau, Transport, Handel und Verarbeitung von Rohstoffen bedarf einer staatlich erwerbbaren Rohstoff-Gewerbelizenz.
(2) Die Lizenz ist im Department of Justice gegen eine einmalige Zahlung für Privatpersonen und Organisationen erhältlich.
(3) Die Rohstoff-Gewerbelizenz gestattet dem Besitzer den unbegrenzten Abbau, Transport, Handel und die Verarbeitung aller Rohstoffe.
(4) Ohne die Lizenz liegt die maximal förderbare Rohstoff-Freimenge bei 200 kg pro Person pro Tag pro Rohstoff.
(5) Wer diese Freimenge übersteigt, ohne eine gültige Lizenz zu besitzen, macht sich gemäß §7b GewO strafbar.
(6) Führer von Fahrzeugen mit einer maximalen Beladungskapazität von 200 kg und mehr sind gegenüber staatlicher Behörden dazu verpflichtet, bei Kontrollen die Rohstoff-Gewerbelizenz vorzulegen und Auskünfte über die Beladung zu tätigen. In diesem Sinne sind die Exekutivbehörden dazu berechtigt, die Angaben zu kontrollieren. Dazu darf auch die Ladefläche überprüft werden.
(7) Das Abbauen, Verarbeiten und Handeln von Weintrauben, Wein und Meeresfrüchten wie Muscheln und deren Verarbeitungsprodukte ist von der GewO ausgenommen und bedarf keiner Rohstoff-Gewerbelizenz.
(8) Sollte die Lizenz ausgenutzt werden, um illegale Geschäfte zu betreiben oder Straftaten zu begehen, behält sich der Staat vor, die Lizenz unverzüglich zu entziehen.
§7b Illegaler gewerblicher Abbau, Transport, Handel und Verarbeitung von Rohstoffen
(1) Der gewerbliche Abbau, Transport, Handel und Verarbeitung von Rohstoffen bedarf nach §7a GewO einer staatlich erwerbbaren Rohstoff-Gewerbelizenz.
(2) Verstößen gegen §7a GewO, insbesondere wenn die Freimenge von 200 kg pro Rohstoff pro Tag überschritten wird, werden mindestens mit einem Bußgeld in Höhe von 30.000$ bestraft.
(3) Wer wiederholt gegen §7 GewO verstößt oder falls die lizenzfreie Freimenge pro Rohstoff um 100 oder mehr Kilogramm pro Tag überschritten wird, wird mit einem Bußgeld von maximal 70.000$ bestraft.
(4) Zusätzlich zu den in (2) und (3) aufgeführten Strafen werden Rohstoffe, die über die tägliche Freimenge hinausgehen, konfisziert.