Mitteilung des DOJs am 21.07.2022
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§49 StGB Errichten von Sperrzonen und Betreten dieser
(1) Das Betreten der von Exekutivbehörden (U.S. Marshals, FIB, LSPD) ausgerufen Sperrzonen ist verboten. Sollte man sich in einer neu ausgerufenen Sperrzone befinden, muss man diese auf direktem Weg unverzüglich verlassen. Auch das Durchfahren oder Durchfliegen ist verboten.
(2) Die an einer ausgerufenen Sperrzone beteiligten Staatsbeamte sind dazu autorisiert, Personen das temporäre Betreten oder Durchqueren von Sperrzonen zu gestatten. Soweit nicht anders angeordnet, ist es medizinischem Personal stets erlaubt ihre beruflichen Pflichten auch in Sperrzonen auszuüben.
(3) Sollten sich Personen in Fahrzeugen, Hubschraubern oder Flugzeugen auch nach mehrmaliger mündlicher Aufforderung oder wiederholt nicht aus Sperrzonen entfernen oder immer wieder in die Sperrzone eindringen, ist es den Exekutivbehörden gestattet, Zwang anzuwenden. Den Exekutivbehörden ist es gestattet, Fahrzeuge in Sperrzonen anzuhalten.
(4) Der Verstoß gegen StGB §49 (1) wird mindestens mit einem Bußgeld in Höhe von 25.000 $ bestraft. Bei Wiederholten Eindringen in die Sperrzone oder falls die Exekutivbehörden durch das nicht rechtmäßige Eindringen in die Sperrzone bei der Ausführung ihrer Arbeit behindert werden, ist eine Haftstrafe von mindestens 15 bis maximal 30 Hafteinheiten anzuwenden.
§50a StGB Verbot von Vermummung im öffentlichen Raum
(1) Im öffentlichen Raum ist es verboten in einer Aufmachung aufzutreten, die die Feststellung der Identität einer Person verhindert.
(2) Das eigene Grundstück oder das persönliche Kraftfahrzeug gehören ausdrücklich nicht zum öffentlichen Raum.
(3) StGB §50a (2) setzt nicht StVO §1 (2) sowie StVO §22 (4) außer Kraft.
(4) Eine Befreiung von StGB §50a (1) erfolgt aus legitimen Gründen oder staatlicher Erlaubnis.
(5) Legitime Gründe sind unter anderem, aber nicht nur:
- Medizinische Schutzausrüstung für medizinisches Personal, sofern diese zwingend nötig ist die beruflichen Tätigkeiten auszuüben.
- Schutzausrüstung der Exekutive (US Marshals, Police Departement, FIB).
- Sonstige berufliche Schutzausrüstungen, wie von privaten Sicherheitsunternehmen, sofern diese staatlich als solche anerkannt sind.
(6) Der Verstoß gegen dieses Gesetz wird minimal mit einem Bußgeld in Höhe von 5.000$ geahndet. Bei Wiederholungstätern oder wenn die Maskierung getragen wurde, um eine Straftat vorzubereiten, durchzuführen oder zu verschleiern, ist eine Maximalstrafe von 10 Hafteinheiten zu verhängen.
(7) Den Exekutivbehörden ist es gestattet, die Maskierung auch unter Zwang abzunehmen, die Identität der maskierten Person festzustellen und Masken, Brillen, Tücher und weitere Mittel, die dazu geeignet sind die Identität zu verschleiern, zu konfiszieren.
§50b StGB Verbot von Vermummung in Banken, in Räumlichkeiten von
Strafverfolgungsbehörden, Strafvollzugsbehörden und auf dem Regierungsgelände
(1) Es ist strengstens verboten, in einer Aufmachung aufzutreten, die die Feststellung der Identität einer Person verhindert, auf dem Gelände von:
- der Regierung
- der Exekutivbehörden
- medizinischen Institutionen
- Banken
(2) Eine Befreiung von StGB §50b (1) erfolgt nur nach ausdrücklicher staatlicher Genehmigung im Einzelfall oder für Angehörige staatlicher Behörden oder Angehöriger des Gesundheitswesen, sofern diese eine Schutzausrüstung zur Ausübung ihres Berufes zwingend tragen müssen.
(3) Der Verstoß gegen dieses Gesetz wird minimal mit einem Bußgeld in Höhe von 10.000$ geahndet. Bei Wiederholungstätern oder wenn die Maskierung getragen wurde, um eine Straftat vorzubereiten, durchzuführen oder zu verschleiern, ist eine Maximalstrafe von 15 Hafteinheiten zu verhängen.
(4) Den Exekutivbehörden ist es gestattet, die Identität der maskierten Person festzustellen und bei nicht-Kooperation darüber hinaus die Maskierung unter Zwang abzunehmen und Masken, Brillen, Tücher und weitere Mittel, die dazu geeignet sind die Identität zu verschleiern, zu konfiszieren.
§46 - Terroristische Straftaten
Namensänderung: §46 Gesetz zur Bekämpfung von Staatsfeinden und Terrorismus
(1) Terroristische Straftaten sind
- Mord,
- Körperverletzungen,
- erpresserische Entführung,
- schwere Nötigung,
- schwere Drohung
- vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt,
- vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt,
- Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten
wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen
Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.
(2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf 120 Hafteinheiten hinaufgesetzt wird.
(3) Die Terroreinstufung erfolgt durch einen richterlichen Beschluss.
(4) Die Staatsanwaltschaft kann bei Gefahr im Verzug auf Basis von polizeilichen,
staatsanwaltschaftlichen oder geheimdienstlichen Ermittlungen Einzelpersonen, Vereinigungen, Gruppierungen oder Organisationen ohne Verurteilung als terroristisch einstufen. Die Einstufung ist so schnell wie möglich in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu überprüfen.
(5) Wird eine Gruppierung, Vereinigung oder Organisation als terroristisch eingestuft, werden alle Mitglieder als Terroristen eingestuft.
(6) Personen, Gruppierungen, Vereinigungen oder Organisationen, die als terroristisch eingestuft sind, werden sofort alle staatlichen Lizenzen entzogen.
(7) Zusätzlich ist es zum Schutz der öffentlichen Freiheit und Sicherheit und zum Eindämmen des Terrorismus gestattet, folgende Sanktionen zu verhängen:
- Beschlagnahmung von Privat- und Firmenvermögen
- Beschlagnahmung von Eigentum, insbesondere von Kraftfahrzeugen und Flugobjekten
(8) Auf Antrag der als Terrorist eingestuften Person, Gruppierung, Vereinigung oder Organisation kann eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einstufung als Terrorist gerichtlich erfolgen. Auf richterlichen Beschluss kann die terroristische Einstufung aufgehoben werden.
StVO: § 12 Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
- an Roten Bordsteinkanten
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
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