1. Art des Vorschlages: Neuerung.
2. Beschreibung: Ich schlage vor, dem Auftragsmörder die Kooperation mit seinem derzeitigem Auftraggeber zu erlauben. Dies könnte in den Regeln folgendermaßen ausformuliert werden:
"..darf nur mit seinem derzeitigem Auftraggeber kooperieren."
3. Begründung: Gibt ein Spieler dem Auftragsmörder einen Auftrag, liegt es natürlich im Interesse des Spielers, dass der Auftrag möglichst schnell und ungestört ausgeführt wird. Ein typischer Störfaktor während eines Auftrags könnte entweder ein Überfall auf den Auftragsmörder, die Inhaftierung des Auftragsmörders, oder der Diebstahl des Fahrzeugs des Auftragsmörders sein. In der Prävention dieser, finde ich also, sollte auch der Auftraggeber mithelfen können, indem er mit dem Auftragsmörder kooperieren darf.
Sollten sich dadurch Probleme doch irgendwie Probleme ergeben, könnte die Regel auch auf die einseitige Kooperation, das heißt die Verteidigung des Auftragsmörders durch den Auftraggeber, und nicht umgekehrt, beschränkt werden.