Pressemitteilungen | Department of Justice

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  • Sehr verehrte Bürger der Stadt Los Santos,


    in diesem Thema werden Pressemitteilungen des Department of Justice veröffentlicht. Wir werden hier über neu beschlossene Gesetze, Personalwechsel und allgemeine Regierungserklärungen informieren.


    Hochachtungsvoll, Gouverneur Burns

    Einmal editiert, zuletzt von Intrace ()

  • Nachtrag - 17.05.2022:

    StGB:

    + §43 - Falsche uneidliche Aussage

    + §44 - Meineid


    28.05.2022

    BtmG:


    Anlage 1 - Betäubungsmittel

    + Opium


    Mit freundlichen Grüßen

    Oberster Richter,

    Sir Arthur James of Harmsworth

    2 Mal editiert, zuletzt von al1234 ()

  • 03.06.2022

    StGB:


    + §45 - Sachbeschädigung

    + §46 - Terroristische Straftaten
    + §47 - Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten


    Mit freundlichen Grüßen

    Oberster Richter,

    Sir Arthur James of Harmsworth

  • Intrace

    Hat den Titel des Themas von „Gesetzesänderungen | Department of Justice“ zu „Pressemitteilungen | Department of Justice“ geändert.

  • Mitteilung des DOJs am 21.07.2022





    1. Neue Webseite des DOJs


    -klick-





    2. Neue Gesetze




    §49 StGB Errichten von Sperrzonen und Betreten dieser


    (1) Das Betreten der von Exekutivbehörden (U.S. Marshals, FIB, LSPD) ausgerufen Sperrzonen ist verboten. Sollte man sich in einer neu ausgerufenen Sperrzone befinden, muss man diese auf direktem Weg unverzüglich verlassen. Auch das Durchfahren oder Durchfliegen ist verboten.

    (2) Die an einer ausgerufenen Sperrzone beteiligten Staatsbeamte sind dazu autorisiert, Personen das temporäre Betreten oder Durchqueren von Sperrzonen zu gestatten. Soweit nicht anders angeordnet, ist es medizinischem Personal stets erlaubt ihre beruflichen Pflichten auch in Sperrzonen auszuüben.

    (3) Sollten sich Personen in Fahrzeugen, Hubschraubern oder Flugzeugen auch nach mehrmaliger mündlicher Aufforderung oder wiederholt nicht aus Sperrzonen entfernen oder immer wieder in die Sperrzone eindringen, ist es den Exekutivbehörden gestattet, Zwang anzuwenden. Den Exekutivbehörden ist es gestattet, Fahrzeuge in Sperrzonen anzuhalten.

    (4) Der Verstoß gegen StGB §49 (1) wird mindestens mit einem Bußgeld in Höhe von 25.000 $ bestraft. Bei Wiederholten Eindringen in die Sperrzone oder falls die Exekutivbehörden durch das nicht rechtmäßige Eindringen in die Sperrzone bei der Ausführung ihrer Arbeit behindert werden, ist eine Haftstrafe von mindestens 15 bis maximal 30 Hafteinheiten anzuwenden.




    §50a StGB Verbot von Vermummung im öffentlichen Raum


    (1) Im öffentlichen Raum ist es verboten in einer Aufmachung aufzutreten, die die Feststellung der Identität einer Person verhindert.

    (2) Das eigene Grundstück oder das persönliche Kraftfahrzeug gehören ausdrücklich nicht zum öffentlichen Raum.

    (3) StGB §50a (2) setzt nicht StVO §1 (2) sowie StVO §22 (4) außer Kraft.

    (4) Eine Befreiung von StGB §50a (1) erfolgt aus legitimen Gründen oder staatlicher Erlaubnis.

    (5) Legitime Gründe sind unter anderem, aber nicht nur:

    1. Medizinische Schutzausrüstung für medizinisches Personal, sofern diese zwingend nötig ist die beruflichen Tätigkeiten auszuüben.
    2. Schutzausrüstung der Exekutive (US Marshals, Police Departement, FIB).
    3. Sonstige berufliche Schutzausrüstungen, wie von privaten Sicherheitsunternehmen, sofern diese staatlich als solche anerkannt sind.

    (6) Der Verstoß gegen dieses Gesetz wird minimal mit einem Bußgeld in Höhe von 5.000$ geahndet. Bei Wiederholungstätern oder wenn die Maskierung getragen wurde, um eine Straftat vorzubereiten, durchzuführen oder zu verschleiern, ist eine Maximalstrafe von 10 Hafteinheiten zu verhängen.

    (7) Den Exekutivbehörden ist es gestattet, die Maskierung auch unter Zwang abzunehmen, die Identität der maskierten Person festzustellen und Masken, Brillen, Tücher und weitere Mittel, die dazu geeignet sind die Identität zu verschleiern, zu konfiszieren.




    §50b StGB Verbot von Vermummung in Banken, in Räumlichkeiten von

    Strafverfolgungsbehörden, Strafvollzugsbehörden und auf dem Regierungsgelände


    (1) Es ist strengstens verboten, in einer Aufmachung aufzutreten, die die Feststellung der Identität einer Person verhindert, auf dem Gelände von:

    1. der Regierung
    2. der Exekutivbehörden
    3. medizinischen Institutionen
    4. Banken

    (2) Eine Befreiung von StGB §50b (1) erfolgt nur nach ausdrücklicher staatlicher Genehmigung im Einzelfall oder für Angehörige staatlicher Behörden oder Angehöriger des Gesundheitswesen, sofern diese eine Schutzausrüstung zur Ausübung ihres Berufes zwingend tragen müssen.

    (3) Der Verstoß gegen dieses Gesetz wird minimal mit einem Bußgeld in Höhe von 10.000$ geahndet. Bei Wiederholungstätern oder wenn die Maskierung getragen wurde, um eine Straftat vorzubereiten, durchzuführen oder zu verschleiern, ist eine Maximalstrafe von 15 Hafteinheiten zu verhängen.

    (4) Den Exekutivbehörden ist es gestattet, die Identität der maskierten Person festzustellen und bei nicht-Kooperation darüber hinaus die Maskierung unter Zwang abzunehmen und Masken, Brillen, Tücher und weitere Mittel, die dazu geeignet sind die Identität zu verschleiern, zu konfiszieren.




    §46 - Terroristische Straftaten


    Namensänderung: §46 Gesetz zur Bekämpfung von Staatsfeinden und Terrorismus


    (1) Terroristische Straftaten sind


    1. Mord,
    2. Körperverletzungen,
    3. erpresserische Entführung,
    4. schwere Nötigung,
    5. schwere Drohung
    6. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt,
    7. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt,
    8. Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten


    wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen

    Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

    (2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf 120 Hafteinheiten hinaufgesetzt wird.

    (3) Die Terroreinstufung erfolgt durch einen richterlichen Beschluss.

    (4) Die Staatsanwaltschaft kann bei Gefahr im Verzug auf Basis von polizeilichen,

    staatsanwaltschaftlichen oder geheimdienstlichen Ermittlungen Einzelpersonen, Vereinigungen, Gruppierungen oder Organisationen ohne Verurteilung als terroristisch einstufen. Die Einstufung ist so schnell wie möglich in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu überprüfen.

    (5) Wird eine Gruppierung, Vereinigung oder Organisation als terroristisch eingestuft, werden alle Mitglieder als Terroristen eingestuft.

    (6) Personen, Gruppierungen, Vereinigungen oder Organisationen, die als terroristisch eingestuft sind, werden sofort alle staatlichen Lizenzen entzogen.

    (7) Zusätzlich ist es zum Schutz der öffentlichen Freiheit und Sicherheit und zum Eindämmen des Terrorismus gestattet, folgende Sanktionen zu verhängen:

    1. Beschlagnahmung von Privat- und Firmenvermögen
    2. Beschlagnahmung von Eigentum, insbesondere von Kraftfahrzeugen und Flugobjekten

    (8) Auf Antrag der als Terrorist eingestuften Person, Gruppierung, Vereinigung oder Organisation kann eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einstufung als Terrorist gerichtlich erfolgen. Auf richterlichen Beschluss kann die terroristische Einstufung aufgehoben werden.




    StVO: § 12 Halten und Parken

    (1) Das Halten ist unzulässig

    1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
    2. im Bereich von scharfen Kurven,
    3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
    4. auf Bahnübergängen,
    5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
    6. an Roten Bordsteinkanten

    (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

    (3) Das Parken ist unzulässig

    1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
    2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
    3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
    4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
    5. vor Bordsteinabsenkungen.

    (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

    (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

    (5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

    (6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.




    - Luftverkehrsodnung klick -



  • Mitteilung des DOJ am 26.07.2022



    Neue Paragraphen in der Gewerbeordnung (GewO): Einführung von Rohstoff-Gewerbelizenzen (§7a-b)!!


    Sehr geehrte Bürger,


    wie in den vergangenen Wochen diskutiert, haben wir den Handel, den Abbau, den Transport und die Verarbeitung von Rohstoffen rechtlich reguliert. Dies hat vor allem zwei Gründe:


    1. Ist in der schon länger veröffentlichten Gewerbeordnung ein Gewerbe genau definiert:


    §2 Definition eines Gewerbes


    (1) Ein Gewerbe ist jede erlaubte wirtschaftliche selbständige Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf einen gewissen Zeitraum mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.


    In diesem Sinne könnten auch Tätigkeiten wie das Herstellen und Verkaufen von Schutzwesten, Tees oder Waffenteile als gewerbliche Tätigkeiten gefasst werden.


    2. Ermittlungen legen nahe, dass der (legale) Abbau von Kokablättern seltener zur Teeherstellung als zur Koks-Produktion genutzt wird. Darüber hinaus sehen wir auch, dass viel des legal abgebauten Bauxits schlussendlich in den Waffen landet, die am Ende dazu genutzt werden, um anderen Menschen zu schaden, etc.


    Die Probleme lösen wir nun mit der neu eingeführten Rohstoff-Gewerbelizenz, die für 15.000$ ab sofort im DoJ erwerbbar sein wird. Zum einen ist nun rechtlich genau definiert, ab wann das Handeln, Transportieren, Abbauen oder Verkaufen von Rohstoffen als gewerblich anzuerkennen ist, zum anderen wird diese Lizenz nur für Bürger erwerbbar sein, die gewisse Grundvoraussetzungen erfüllen. Somit können wir die Gefahr, dass die Güter am Ende in illegale Produktionskreisläufe gelangen, minimieren. Dementsprechend wird diese Lizenz nicht an Personen ausgestellt werden, die vor kurzem durch organisierte/gewerbsmäßige/schwere Verbrechen (vor allem Drogenhandel/Waffenhandel/schwerer Waffenbesitz, etc.) aufgefallen sind. Darüber hinaus kann diese Lizenz natürlich auch jederzeit entzogen werden, sollte dies aufgrund des Verhaltens/der kriminellen Aktivitäten der Person nötig sein.


    Im Folgenden werden wir Ihnen die entsprechende Regelung stichpunktartig erläutern. Der genaue Gesetzestext wird dieser Mitteilung als Anhang beigefügt.



    • Tägliche Freimenge pro Rohstoff (ohne Lizenz)*: 200kg
    • Mit Rohstoff-Gewerbelizenz: unbegrenzt (eine Lizenz für alle Rohstoffe**)


    Bußgeldkatalog (keine Haftstrafen)!


    Mitgeführte/gehandelte/verarbeitete Rohstoffmenge pro Tag (ohne Lizenz) in KilogrammBußgeld
    0 - 200Nicht strafbar nach §7b GewO, aber interner Vermerk (zur Überprüfung der täglichen Freimenge)
    201 - 299 (entspricht 1 - 99 mehr als erlaubt)30.000 $ + Beschlagnahmung der überschüssigen Rohstoffe (Freimenge darf behalten werden) + Vermerk
    ab 300 (entspricht ab 100 mehr als erlaubt)65.000 $ + Beschlagnahmung der überschüssigen Rohstoffe (Freimenge darf behalten werden) + Vermerk


    Darüber hinaus ist es den Exekutivbehörden gestattet, bei allgemeinen Verkehrskontrollen bei Fahrzeugen mit einer maximalen Laderaum-Kapazität von 200kg und mehr (insb. LKW), die Rohstoff-Gewerbelizenz zu überprüfen. Sollte keine Rohstoff-Gewerbelizenz vorzeigbar sein, darf der Laderaum kontrolliert werden.


    Wir haben die Exekutivbehörden angewiesen, auch wenn das Gesetz schon veröffentlicht ist, Kontrollen durchzuführen aber Sanktionen erst ab Samstag, den 20.07. 14 Uhr zu verhängen. Bis dahin haben Sie genug Zeit, eine Lizenz zu beantragen.


    *Muscheln/Weintrauben und Wein sind von der Lizenz ausgenommen und dürfen auch ohne Lizenz unbegrenzt genutzt werden

    ** Natürlich sind illegale Substanzen oder illegale Gegenstände weiterhin nicht verkehrsfähig!!




    Wir möchten uns noch bei allen Bürgern bedanken, die im Parlament das Gesetz mit uns diskutiert haben. Wie Sie sehen, haben wir unseren ersten Entwurf (Freimenge von 80 kg pro Tag pro Rohstoff) aufgrund des Feedbacks merklich angepasst und zugunsten der Bürger die Muschel- und Weintraubengeschäfte von dieser Verordnung auch unangetastet gelassen. Uns geht es nicht darum, den kleinen Bürger zu schikanieren, sondern für Rechtssicherheit und die innere Sicherheit zu sorgen. Wir möchten auch nicht die ehrlichen Bürger bestrafen, die sich für den Eigenbedarf Tee pflücken oder Aluminium herstellen. Uns geht es vor allem darum, die Leichenberge, bestehend aus Drogentoten und Opfer schlimmster Gewaltverbrechen, in unserer Stadt zu dezimieren. Wir sind sicher, dass uns diese Maßnahme einen Schritt in die richtige Richtung bewegt und uns das alle was angehen sollte!


    Bei allgemeinen Fragen und Anmerkungen zu dieser Verordnung oder dem zugehörigen Prozedere können Sie sich gerne jederzeit an Minister McCampbell, bei Bedarf auch gerne an Gov. Burns wenden!





    Für ein lebenswertes und schönes Los Santos!


    Ihr

    i.A. Minister O. McCampbell

    Beauftragter für Inneres, Justiz und Wirtschaft




    Anhang: Auszug aus der GewO vom 25.07.2022


    §7a Rohstoff-Gewerbelizenz


    (1) Der gewerbliche Abbau, Transport, Handel und Verarbeitung von Rohstoffen bedarf einer staatlich erwerbbaren Rohstoff-Gewerbelizenz.

    (2) Die Lizenz ist im Department of Justice gegen eine einmalige Zahlung für Privatpersonen und Organisationen erhältlich.

    (3) Die Rohstoff-Gewerbelizenz gestattet dem Besitzer den unbegrenzten Abbau, Transport, Handel und die Verarbeitung aller Rohstoffe.

    (4) Ohne die Lizenz liegt die maximal förderbare Rohstoff-Freimenge bei 200 kg pro Person pro Tag pro Rohstoff.

    (5) Wer diese Freimenge übersteigt, ohne eine gültige Lizenz zu besitzen, macht sich gemäß §7b GewO strafbar.

    (6) Führer von Fahrzeugen mit einer maximalen Beladungskapazität von 200 kg und mehr sind gegenüber staatlicher Behörden dazu verpflichtet, bei Kontrollen die Rohstoff-Gewerbelizenz vorzulegen und Auskünfte über die Beladung zu tätigen. In diesem Sinne sind die Exekutivbehörden dazu berechtigt, die Angaben zu kontrollieren. Dazu darf auch die Ladefläche überprüft werden.

    (7) Das Abbauen, Verarbeiten und Handeln von Weintrauben, Wein und Meeresfrüchten wie Muscheln und deren Verarbeitungsprodukte ist von der GewO ausgenommen und bedarf keiner Rohstoff-Gewerbelizenz.

    (8) Sollte die Lizenz ausgenutzt werden, um illegale Geschäfte zu betreiben oder Straftaten zu begehen, behält sich der Staat vor, die Lizenz unverzüglich zu entziehen.


    §7b Illegaler gewerblicher Abbau, Transport, Handel und Verarbeitung von Rohstoffen


    (1) Der gewerbliche Abbau, Transport, Handel und Verarbeitung von Rohstoffen bedarf nach §7a GewO einer staatlich erwerbbaren Rohstoff-Gewerbelizenz.

    (2) Verstößen gegen §7a GewO, insbesondere wenn die Freimenge von 200 kg pro Rohstoff pro Tag überschritten wird, werden mindestens mit einem Bußgeld in Höhe von 30.000$ bestraft.

    (3) Wer wiederholt gegen §7 GewO verstößt oder falls die lizenzfreie Freimenge pro Rohstoff um 100 oder mehr Kilogramm pro Tag überschritten wird, wird mit einem Bußgeld von maximal 70.000$ bestraft.

    (4) Zusätzlich zu den in (2) und (3) aufgeführten Strafen werden Rohstoffe, die über die tägliche Freimenge hinausgehen, konfisziert.



  • Intrace

    Hat das Thema geschlossen.